Pelli, Tiziano1987-12-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/537741Die im April 1987 neue inkrafttretende Lärmverordnung schreibt vor, dass die Außenlärmimmissionen von Neubauten unterhalb bestimmter Grenzwerte liegen müssen. Die Höhe dieser Grenzwerte ist tagsüber und nachts verschieden. Sie variiert auch in Funktion der Lärmempfindlichkeit der Bauzone. Nach Inkrafttreten der erwähnten Verordnung wird ein guter Teil der in der Schweiz eingezonten Baufläche in Gebieten liegen, deren Immissionen die festgelegten Grenzwerte überschreiten. In diesen Fällen müssen die Bauherren mit geeigneten Maßnahmen (Wälle, Wände, Gebäudeorientierung) dafür sorgen, dass der Pegel des Außenlärms von lärmempfindlichen Räumen (wie Schlafzimmer und Aufenthaltsräume) unterhalb der festgesetzten Grenzwerte bleibt: Bei Neubauten darf sich der Bauherr nicht auf die sog. Ersatzmaßnahmen (Schallschutzfenster) beschränken. Es wird anhand eines Beispieles illustriert, welche Ermittlungen, Berechnungen und Maßnahmen vom Bauherrn und vom projektierenden Architekten vorgenommen und getroffen werden sollen, um ein lärmgerechtes Projekt auszuarbeiten. (-z-)WohnanlageWohnsiedlungNeubauLärmschutzPlanungVerkehrslärmStraßenverkehrslärmEisenbahnverkehrLärmbelästigungLärmbelastungUntersuchungBerechnungSchallschutzmaßnahmeLärmschutzmaßnahmeLärmschutzanlageGebäudeStadtplanung/StädtebauBauplanungLärm-Analyse. Überbauung Auwiesen, Winterthur.Zeitschriftenaufsatz125177