1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/85508Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, daß die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Leitsatz. Die Kläger sind Eigentümer eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks mit einem Wohnhaus. Auf einem 50 Meter weiter, im Außenbereich gelegenen Grundstück, wurde rechtswidrig die Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses, zusätzlich zu einer vorhandenen Lagerhalle, erteilt. Die geltend gemachten Behinderung des Ausblicks in die freie Landschaft und Einschränkung der Besonnung gehen nach Auffassung des BVerwG nicht über das hinaus, was die Kläger hinzunehmen hätten, wenn das rechtswidrig genehmigte Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erstellt worden wäre.BauGB §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 2 und 3. BVerwG, Urt. vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 (OVG Saarlouis).ZeitschriftenaufsatzI94040281BaugenehmigungNachbarschutzRechtsschutzWohngebäudeAußenbereichRechtsprechungBaugesetzbuch (BauGB)RücksichtnahmeBVerwG-Urteil