1989-05-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/549393Inhalt einer Erhaltungssatzung nach § 39h I BBauG (ab 1.7.1987: § 172 I BauGB) ist außer der Bezeichnung des Erhaltungsgebietes die Angabe, welche der in den Absätzen 3 und 4 des § 39 h BBauG bezeichneten Gründe auf das festgelegte Gebiet zutreffen. Gründe für die Versagung der Genehmigung im Verfahren nach § 39h V BBauG hat die Gemeinde nicht zu regeln. Zur Abgrenzung der Erhaltung baulicher Anlagen aus städtebaulichen Gründen vom Denkmalschutz. (-z-)ErhaltungssatzungAbbruchRechtsprechungBaugesetzbuchParagraph 39Paragraph 172AbrissGenehmigungVersagungBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzInhalt von Erhaltungssatzungen. BBauG § 39h; BauGB §§ 172 I, 237. BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 26/85, Münster.Zeitschriftenaufsatz137001