Vogelpohl, Norbert2018-11-192020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520180941-9225https://orlis.difu.de/handle/difu/247649Wer in die Natur eingreift und nicht selbst für entsprechenden Ausgleich sorgen kann, muss ein sogenanntes Ersatzgeld bezahlen. Das wird in Paragraph 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Das Ersatzgeld ist meistens zweckgebunden und darf nur für Naturschutz und Landschaftspflege eingesetzt werden. Die Landesnaturschutzgesetze präzisieren diese Bestimmungen noch weiter, in Nordrhein-Westfalen etwa im Paragraph 31. In dem Beitrag wird auf das Vorgehen im Kreis Coesfeld eingegangen, der die Ersatzgelder zum Beispiel in die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bei der Erstellung von Landschaftsplänen oder zum Flächenankauf investiert. Weitere Projekte sind die Aufwertung von Grünflächen in Gewerbegebieten, die Förderung von Streuobstwiesen oder die ökologische Restauration von aufgelassenen Steinbrüchen.Artenschutz? Geld gäbe es genug! Ersatzzahlungen.ZeitschriftenaufsatzDH26512NaturLandschaftBauprojektUmweltschutzNaturschutzLandschaftsschutzLandschaftsplanungLandschaftspflegeNaturschutzrechtEingriffsregelungAusgleichsmaßnahmeErsatzzahlungMittelverwendungFallbeispiel