1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/91471Die Zufahrt zu einer Tiefgarage - hier mit 380 PKW-Stellplätzen - ist bauplanungsrechtlich dieser zuzuordnen und deshalb gemäß Paragraph 12 II BauNVO ohne besondere Festsetzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, wenn die Garage nicht nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf bestimmt ist. Soweit Leitsatz. Die Antragsteller wenden sich erfolgreich gegen einen Bebauungsplan, in dem im Blockinnenbereich eins Straßengevierts eine private Grünfläche und für die darunter liegende Ebene eine Tiefgarage - Quartiersgarage - mit 380 Stellplätzen festgesetzt ist. Der überwiegend in geschlossener Bauweise bebaute Bereich ist teils als reines, teils als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Stellplätze dienen der Deckung des Parkraumbedarfs für Ämter und Ministerien im Umkreis von 300 Metern.Bauplanungsrecht. Normenkontrolle. Festsetzung der Zufahrt einer Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet. BVerwG, Beschluß vom 19.9.1995 - 4 NB124.94, OVG Münster.ZeitschriftenaufsatzI96020710StädtebaurechtWohngebietBebauungsplanTiefgarageParkhausZufahrtNutzerEinzugsbereichRechtsprechungWohngebietEinfahrtZuordnungBVerwG-Urteil