Schulze-Osterloh, Lerke1981-12-142020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/482640Nicht alle Haftungsnormen des Zivilrechts können der Verschuldenshaftung oder der Gefährdungshaftung zugerechnet werden.Eine dritte eigenständige Gruppe, die als sog. zivilrechtliche Aufopferungshaftung bezeichnet wird, läßt sich kennzeichnen durch den Eintritt einer Schadenshaftung trotz der Rechtmäßigkeit der Schadensverursachung.Das Prinzip der zivilrechtlichen Aufopferungshaftung ist verwandt mit der öffentlich-rechlichen Aufopferungshaftung, die sich nach herrschender Meinung für den Bereich vermögenswerter Rechte auf das Verfassungsgebot der Enteignungsentschädigung (Art. 14 III Grundgesetz) stützt.Da es keine hinreichend genauen Aussagen über den Inhalt des verfassungsrechtlichen Entschädigungsgebots in seiner heute herrschenden Ausprägung gibt, will die Arbeit den Mangel an Auseinandersetzungen der zivilrechtlichen Lehre mit dem Verfassungsprinzip beheben.Methodisch geht die Verfasserin so vor, daß sie die gegenwärtigen Meinungen zur Eigentumsaufopferung im Zivilrecht einer kritischen Betrachtung unterzieht, dann Inhalt und Grenzen des Verfassungsgebots der Eigentumsopferentschädigung herausarbeitet und anschließend die Konsequenzen für das Zivilrecht darlegt. chb/difuVerfassungsrechtGesetzgebungVerwaltungsrechtEigentumsgarantieEigentumsopferentschädigungEntschädigungZivilrechtHaftungSonderopferEnteignungDas Prinzip der Eigentumsopferentschädigung im Zivilrecht und im öffentlichen Recht. Untersuchungen zu Inhalt und Geltungsbereich des verfassungsrechtlichen Entschädigungsgebots nach Art. 14 GG.Monographie064063