2004-03-052020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/128631Aufgrund des Alimentationsprinzips hat der Gesetzgeber die Besoldung und Versorgung der Beamten insbes. unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen. Die Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus in den Jahren 1999 bis 2002 mit dem Ziel, eine Versorgungsrücklage zu bilden, hat nicht zu der selbstständigen Verpflichtung der Beamten geführt, einen Beitrag zu ihrer Versorgung zu leisten. Das Rechtsstaatsprinzip hindert nicht, Versorgungsrücklagen durch Einsparungen bei der Besoldung und Versorgung zu bilden. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003 Heft 7 S.869. difuZulässigkeit der Versorgungsrücklage.ZeitschriftenaufsatzDC4299Öffentlicher DienstVerwaltungBeamterVerfassungsrechtAlimentationsprinzipGleichheitsgrundsatzRechtsstaatsprinzipBeamtenrechtBesoldungBeamtenbesoldungAbsenkungVersorgungsrücklageBeamtenversorgung