EXTERNLeimbacher, Jörg1993-05-062020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920003-542410.5169/seals-136956https://orlis.difu.de/handle/difu/81995Hoffnung auf eine Zukunft darf nur jene Gesellschaft hegen, die bereit ist, den eigenen Wert der sie umgebenden Landschaft anzuerkennen und sich entsprechend zu verhalten - etwa durch Zuerkennung von Rechten an die Natur. Die Gesellschaft bildet sich nach wie vor ein, die Natur, sei sie belebt oder unbelebt, habe grundsätzlich keinen eigenen Wert, sondern sei lediglich Mittel für menschliche Zwecke. So fällt es leicht, Natur hemmungslos zu zerstören. Das rechtliche Verhältnis von Menschen und Natur ist schon per definitionem ein Herrschaftsverhältnis. Ausgerichtet auf das Schutzbedürfnis der Natur, werden einige ihrer grundlegenden Rechte hier formuliert. Rechte der Natur sollen mithelfen, das Verhältnis von Gesellschaft und Natur neu zu bestimmen. Auf die Landschaft bezogen heißt dies, daß nur jenes Verhältnis zum Raum der Natur sich rechtfertigen läßt, das auch die Substanz der Natur bewahrt. (hg)A landscape named desire = A landscape named desire = A landscape named desire.ZeitschriftenaufsatzNFPMJ50AI93010039LandschaftGesellschaftLandschaftspflegeNaturraum/LandschaftNaturraumZukunftsentwicklungRechtsordnung