Zoubek, Gerhard1982-12-292020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/492932Fachliche Programme und Pläne als hochstufige Planungen der Landesplanung müssen den für die Raumordnung und Landesplanung geltenden Anforderungen entsprechen. Thesen: 1. Die Sachbereiche sind gesetzlich eindeutig festzulegen; räumliche und sachliche Teilabschnitte ohne landesplanungsgesetzliche Grundlage entfalten keine Bindungswirkung nach § 5 Abs. 4 ROG. 2. Fachliche Pläne sind grundsätzlich zwingend aufzustellen; abstimmungsverpflichtet ist die zuständige Fachbehörde. 3. Festsetzungen, die entsprechend den Regelungen des LEP in ihrer Zielbindungswirkung beschränkt oder erweitert sind, unterliegen nicht der Beachtenspflicht nach § 5 Abs. 4 ROG. 4. Fachliche Pläne sind den Rechtsverordnungen angenäherte, sog. "qualifizierte" Verwaltungsvorschriften. 5. Planungssystematische Gründe und Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen gegen die (weitere) Sektoralisierung in der Landesplanung.RaumordnungsgesetzRaumordnungFachplanungLandesplanungLandesplanungsgesetzBindungswirkungRegionalplanungPlanungsrechtRechtsnaturZielbindungsbeschränkungStandortsicherungFachliche Programme und Pläne - ein landesplanerisch zweifelhaftes Rechtsinstrumentarium?Zeitschriftenaufsatz075298