Barleben, Volker1981-05-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/473485Eine im Sinne von § 35 Abs. 4 BBauG wesentliche Änderung der baulichen Anlage kann nur aus Baumaßnahmen, nicht allein aus der Nutzungsänderung resultieren. Grundsätze über Bestandsschutz haben Ausschlusswirkung nur insofern, als solche Maßnahmen, die in die äußere Gestaltung des vorhandenen Bauwerks eingreifen oder die wegen ihres Aufwands Neubaumaßnahmen gleichkommen und deshalb nicht vom Bestandsschutz gedeckt werden, zu einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage führen. Der objektive Wertvergleich vor und nach dem Umbau ist als bedeutendes Indiz für das Merkmal der Wesentlichkeit zu werten. hbRechtBundesbaugesetzBauordnungsrechtNutzungsänderungEntprivilegierungBaumaßnahmeAußenbereichÄnderungBestandsschutzVergleichSubstanzwertZur Frage der Zulassung nichtprivilegierter Nutzungsänderungen im Außenbereich unter besonderer Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmals "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" im Sinne des § 35 Abs. 4 BBauG.Zeitschriftenaufsatz054661