ERTEILT2019-01-172020-01-062022-11-252020-01-062022-11-252017https://orlis.difu.de/handle/difu/252826Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 2016 wurde am 27. Mai 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am 28. Mai 2016 in Kraft. Die Grundidee des Gesetzes ist die Verpflichtung von Projektträgern, für neue Windparks eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den unmittelbaren Nachbarn zur Beteiligung anzubieten. Ein Anteil darf maximal 500 Euro kosten. Erfasst von der gesetzlichen Regelung sind Windkraftanlagen, die einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen. Das sind Anlagen ab einer Höhe von 50 Metern. Kaufberechtigt bei der Ausgabe der Gesellschaftsanteile sind Anwohner, die seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz im Umkreis von fünf Kilometern um eine Anlage haben, sowie die Sitzgemeinde und Nachbargemeinden innerhalb des Fünfkilometerradius. Berechtigte Gemeinden können auch zugunsten des Amtes, eines Kommunalunternehmens oder eines Zweckverbands auf eigene Anteile verzichten. Mit diesem Handbuch soll den von der Umsetzung des Gesetzes betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden sowie den Vorhabenträgern (Investor der Windenergieanlage), Behörden und Dienstleistern Unterstützung bei der Beurteilung von Vorhaben, der Vorbereitung von Entscheidungen und der Erfüllung von bestimmten Anforderungen im Regelungsbereich des Gesetzes gegeben werden.ALLDas Umsetzungshandbuch zum Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V).Graue LiteraturKY7VFU36DCF2591MeckPomm, Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, SchwerinPartizipationWindenergieBürgerbeteiligungHilfsmittelWindkraftanlageErneuerbare Energie