Munding, Friedrich2015-03-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520150939-625Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/215064Bauliche Anlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz, sofern sie gemäß den Vorgaben der Baugenehmigung sowie gemäß dem zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Baurecht errichtet wurden. Dies gilt selbst dann, wenn sich Gesetze und Normen, insbesondere die jeweilige Landesbauordnung, in der Zwischenzeit geändert haben. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Bestandsschutz nicht greift oder unabhängig von ihm eine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht besteht. In einem solchen Fall wird der Schutz der Gesundheit höher bewertet als der des Bestandes und der Eigentümer muss seine Liegenschaft an die aktuelle geltende Landesbauordnung anpassen. Daher müssen Wohnungsbauunternehmen und Wohnungsverwaltungen umfassend informiert sein und entsprechend handeln. Sie sollten sich versichern, dass sich in ihren Gebäuden keine gravierenden baulichen Unzulänglichkeiten befinden, aus denen eine Gefahr für die Bewohner erwachsen könnte. Im Einzelfall müssen Nachbesserungen durchgeführt werden. Bei weniger gravierenden Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht dürfte eine Mieterinformation ausreichen.Auch was lange währt, ist nicht vor Veränderung sicher. Sicherheit: Grenzen des Bestandsschutzes.ZeitschriftenaufsatzDH21506BaurechtBauordnungsrechtWohnungswirtschaftWohnungsbestandWohngebäudeBautechnikBaukonstruktionStabilitätBrandschutzSicherheitGesundheitsschutzVerkehrssicherungspflichtGefahrenabwehrBestandsschutz