1982-10-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/489698Zu den Voraussetzungen, unter denen sich im Sinne des § 34 I BBauG 1976 die "Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur auf Art und Standort eines Vorhabens auswirken kann. Die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur bedarf dann keiner besonderen Berücksichtigung, wenn ihr die "Eigenart der näheren Umgebung" entspricht. Die Berücksichtigung einer etwa vorhandenen charakteristischen Siedlungsstruktur kann nicht zur Beseitigung der generellen Bebauungsfähigkeit von Innenbereichsgrundstücken führen; sie kann aber die Bebauung beeinflussen. -y-RechtBebauungsplanungWohnbebauungWohnhausBauweiseUmgebungLandschaftEinfügungBundesbaugesetzParagraph 34SiedlungsstrukturRechtsprechungBVerwG-UrteilBBauG 1976/79 § 34 I und III; BauNVO 1968 § 5, 17.BVerwG, Urt. v.29.5.1981 - 4 C 34.78 Mannheim.Zeitschriftenaufsatz072000