1986-01-172020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/519644Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG kann als räumliche Bezeichnung des Bebauungsplans die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden, aber für den Planbereich markanten Straße genügen. Zur trennenden oder verbindenden Funktion einer Straße bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs.1 BBauG, wenn auf der einen Straßenseite Gewerbebetriebe und Wohngebäude für Betriebsinhaber, auf der anderen Seite allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist. (-y-)BauplanungsrechtBebauungsplanStraßeRechtsprechungBundesbaugesetzBVerwG-UrteilBauliche NutzungBebauungsplanungBauplanungsrecht - Trennende Funktion einer Straße; Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans; Beschluß über die Planbegründung. §§ 2 Abs.6, 12 BBauG 1960; §§ 2a Abs.6, 12, 34 BBauG; §§ 1 Abs.3 Satz 2, 8 Abs.2 und Abs.3 Nr.1 BauNVO. BVerwG, Urteil v. 6.7.1984 - Az.4 C 28.83 - OVG Nordrhein-Westfalen.Zeitschriftenaufsatz102774