Geiger, Udo2018-02-192020-01-052022-11-262020-01-052022-11-2620171862-0469https://orlis.difu.de/handle/difu/244705Die soziale Absicherung beim Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit bleibt eine neuralgische Problemzone. Um hier keinen Rechtsverlust zu erleiden, sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass eine persönliche Arbeitslosmeldung trotz AU von der AA erfasst wird. Immer wieder wird berichtet, dass die Betroffenen schon im Eingangsbereich der AA weggeschickt werden, weil es wegen der Erkrankung kein Alg geben könne. Zur Absicherung des möglichen Krankengeldanspruchs muss trotz Bestreitens der AU durch die Krankenkasse auf eine nahtlose Feststellung der AU geachtet werden (§ 46 SGB V) unter rechtzeitiger Meldung bei der Krankenkasse (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V: Innerhalb einer Woche nach Beginn der AU).Arbeitslosmeldung bei Streit über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit. Geht das?ZeitschriftenaufsatzD1711506ArbeitArbeitslosigkeitKrankheitArbeitsamtArbeitsunfähigkeitKrankengeld