Engel, Mathias1989-02-142020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/547274Das BGB von 1900 gewährte sozialen Schutz im Hinblick auf die persönliche Schwäche eines der Vertragspartner; die Vorschriften des heutigen Wohnraummietrechts hingegen rechtfertigen sich aus einem positiven Wertgehalt, nämlich der generellen und eigenständigen Bedeutung des Vertragsgegenstandes, des Wohnraums, für dessen Inhaber. Dementsprechend ist auch die jeweilige Regelungsintensität: Während der liberale Gesetzgeber des ausgehenden 19. Jahrhunderts noch die Schaffung einer Reihe von Einzelvorschriften zur Verwirklichung einer sozialen Tendenz im Zivilrecht für ausreichend hielt, geht es heute um die Aufrechterhaltung und Ausgestaltung der vertraglichen Rechtsstellung in ihrer Gesamtheit, als einem Bündel von Rechten und Pflichten. Angesichts der Komplexität und der in verschiedenen Entscheidungen aus jüngster Zeit, in denen sich dogmatische Unsicherheit widerspiegelt, formt sich im Laufe der Arbeit aus den verschiedenen Einzelelementen der Rechtsstellung ein Gesamtbild, welches das Wohnraummietverhältnis als - privatrechtliches - Statusverhältnis charakterisiert. Hieraus lassen sich die eingangs geschilderten, von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle auf dogmatisch festeren Boden stellen. chb/difuWohnraumMietrechtMietvertragMieterVermieterUntermieterZivilrechtMiethöheKündigungBestandsschutzMieterschutzrechtRechtsprechungVerfassungsrechtMietwesenRechtWohnungDas Wohnungsmietverhältnis als privatrechtliches Statusverhältnis.Graue Literatur134759