1992-06-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/569824Die Antragsteller wenden sich gegen ein Bauvorhaben auf einem benachbarten, durch einen etwa 4 m breiten Weg getrennten Grundstück. Die genehmigten Bauvorlagen lassen eine Erhöhung des Satteldachs auf 40° gegen 25° der ursprünglichen Genehmigung zu. Mit der Baugenehmigung wurde die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 II BauGB für Kniestock und Dachneigung erteilt. Landratsamt und VG lehnten den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ab. Der VGH änderte den Beschluß und setzte die Vollziehung der Baugenehmigung aus. Die Vollziehung einer Baugenehmigung, bei der der Rechtsbehelf eines Dritten gemäß Art. 2 § 10 II Wohnungsbauerleichterungsgesetz keine aufschiebende Wirkung hat, ist - auch unter Berücksichtigung des vom Wohnungsbauerleichterungsgesetz normierten öffentlichen Interesses daran, daß ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben möglichst ohne Aufschub in Angriff genommen werden können - auszusetzen, wenn die Genehmigung aller Voraussicht nach Rechte Dritter verletzt, soweit der Leitsatz. (-y-)BaugenehmigungNachbarschutzRechtsschutzBebauungsplanDachneigungRechtsprechungWiderspruchBaubeginnAusnahmeBefreiungKniestockWohnungsbauerleichterungsgesetzBauGB-MaßnahmengesetzVGH-UrteilRechtBauordnungsrechtBauordnungsrecht - Aufschiebende Wirkung nach dem BauGB-Maßnahmengesetz. § 10 Abs.2 BauGB-Maßnahmengesetz. §§ 80 Abs.1 Nr.2, Nr.3 und 80a Abs.3 VwGO.Art.2 § 10 Abs.2 WoBauErlG. Bayerischer VGH, Beschluß v.20.3.1991 - 1 CS 91.493.Zeitschriftenaufsatz157824