Nottbusch, Claudia1997-04-012020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251995https://orlis.difu.de/handle/difu/103539"Der Beigeladene wird nicht Partei, sondern ist und bleibt Dritter im Prozeß zwischen den Parteien" - so lautet die gängige Formel, die die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung, insbesondere die Rechtsstellung des Beigeladenen, verzerre. Zunächst wird das in § 65 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normierte Institut unter den Aspekten der Art. 103 I und 19 IV GG erörtert. Nur ersterem könne ein Gebot zur Beteiligung Dritter entnommen werden, das zwingend ist, wenn im Verfahren über Rechte des Dritten, der nicht schon formell am Verfahren beteiligt ist, mitentschieden wird. Der zweite Teil befaßt sich mit den Regelungen der Beiladung in der VwGO. Problematisiert wird die Beiladungsfähigkeit einer Behörde, deren Rechtsträger bereits als Partei im Prozeß involviert ist. Insbesondere wird die Beiladung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO behandelt. gar/difuDie Beiladung zum Verwaltungsprozeß.MonographieS97020014NormenkontrollverfahrenRechtsprechungRechtsgeschichteVerfassungsrechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessVerwaltungsgerichtsordnungBeiladungDrittbetroffenerProzessrecht