1987-12-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/538209Der Gesetzgeber darf für die Berechtigung zur Anerkennung von Bauvorlagen für einfachere Bauvorhaben eine Mindestqualifikation vorschreiben. Jedoch hat er eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen vorzusehen, welche diese Tätigkeit schon vor Inkrafttreten der Regelung geschäftsmäßig betrieben haben. Das Gericht hält es für verfassungswidrig, dass der hessische Gesetzgeber mit § 91 Abs. 4 HessBauO - HBO - vom 16.12.1977, geändert durch Gesetz vom 6.6.1978, auch für einfachere Bauvorhaben eine besondere Bauvorlageberechtigung eingeführt hat, ohne zugleich eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. (-y-)BaugenehmigungsverfahrenRechtsprechungBauvorlageberechtigungQualifikationÜbergangsregelungRechtBauordnungsrechtArt.12 GG; § 91 HBO. BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 28.11.1984 - 1 Bvl 13/81.Zeitschriftenaufsatz125647