Arndt, Volker1986-12-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/526942Der Betriebsbeauftragte nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sein Aufgaben- und Pflichtenkreis erstreckt sich von Hinwirkungs- über Aufklärungs- und Mitwirkungs- bis hin zu Überwachungspflichten, zum Teil in der betrieblichen Praxis auch auf Behörden- und Öffentlichkeitskontakte. In der umweltverwaltungsrechtlich geprägten Literatur überwiegt die Ansicht, der Beauftragte bekleide keine Garantstellung im Hinblick auf umweltstrafrechtliche Tatbestände. Der Verfasser bejaht eine strafrechtliche Haftung des Betriebsbeauftragten aus Unterlassungsbegehung des jeweiligen Delikts unter dem Gesichtspunkt des Überwachergaranten unter der Prämisse des eigenen, adäquat gefährlichen, aktiven und rechtswidrigen Vorverhaltens (Ingerenz). Eine Verantwortung für rechtswidriges Verhalten der Arbeitnehmer oder Betriebsleiter als solche besteht jedoch nicht. Eine Garantenstellung wird auch im Hinblick auf die Überwachung betrieblicher umweltgefährdender Anlagen bejaht. Nach Abschluß der Arbeit ist ein erstes Urteil (AG Frankfurt/Main NStZ 1986, 72 ff.) veröffentlicht worden, das zum gleichen Ergebnis einer Garantenstellung kommt. chb/difuUmweltschutzrechtUmweltstrafrechtStrafrechtBetriebBetriebsbeauftragterHaftungsrechtÜberwachungVerwaltungsrechtUmweltschutzRechtUmweltDer Betriebsbeauftragte im Umweltrecht - Garant im Umweltstrafrecht?Graue Literatur110594