1985-04-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/512117Die Begründung eines Bebauungsplanes hat auf wesentliche planerische Fragen einzugehen. Im dem Fall wurden lediglich Teile des Gesetzeswortlautes wiederholt, auf die Ablösung des früheren Zonenplanes durch diesen Plan hingewiesen sowie die allgemeine Aussage gemacht, dass der Plan die Grundlage für die bauliche Entwicklung bietet. Insbesondere fehlt eine Begründung zu dem umfangreichen Netz geplanter Erschließungsstraßen, dem Gewerbegebiet und der Sportschule. Die Nichtigkeit des Planes wird wegen fehlender Begründung ausgesprochen. Er verstößt außerdem gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, da die Darstellung im Maßstab 1:5.000 nicht flächenscharf ablesbar ist. csRechtBebauungsplanungBundesbaugesetzRechtsprechungBegründungNichtigkeitParagraph 9Nichtamtlicher Leitsatz. Zur Begründung eines Bebauungsplans und zu der Bestimmtheit - Maßstab der Planunterlagen - seiner Festsetzungen. BayVGH, Normenkontroll-Urteil vom 15.3.1983. Nr. 36I78, rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz094826