Goerg, Hubert1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261961https://orlis.difu.de/handle/difu/443720Bei der Erfüllung von Bundesauftragsangelegenheiten (Art. 85 Grundgesetz) ist es dem Landesgesetzgeber verboten, durch Landesrecht das Weisungsrecht gegenüber den Gemeinden zu beschränken.Das Landesrecht muß die unbeschränkte und unanfechtbare Durchsetzung der Weisungen der Bundesregierung ermöglichen.Gegenüber unmittelbaren Weisungen der Bundesregierung in dringlichen Fällen (Art. 85 III 2 GG) gibt es weder Verwaltungsrechtsschutz noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde nach PAR. 91 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.GesetzesvollzugGemeindeVerfassungsrechtKommunalverfassungGemeinderechtBundesauftragRechtVerwaltungBundesauftragsangelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Pflichtaufgaben nach Weisung.Zeitschriftenaufsatz019413