1983-07-042020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/497556Das planungsrechtliche Gebot der Ruecksichtnahme verbietet es, einen Kurhauskomplex mit Restaurants, Hotel und Nebeneinrichtungen unmittelbar neben ein reines Wohngebiet zu planen, ohne die Konfliktlage durch geeignete Einzelfestsetzungen im Bebauungsplan selbst zu bewaeltigen.Die Gemeinde muss bei der Abwaegung der betroffenen Belange die Wohnbeduerfnisse der Anwohner und insbesondere das fuer das Nebeneinander verschiedener Baugebietsarten geltende Gebot der Ruecksichtnahme beachten.Die Festsetzungen fuer das Sondergebiet Kurhaus entsprechen nicht dem Gebot einer gerechten Abwaegung, weil sie dem Grundsatz, dass dem Schutz von Wohngebieten vor schaedlichen Umwelteinwirkungen ein hoher Rang zukommt, nicht hinreichend Rechnung tragen. rhRechtBebauungsplanungBebauungsplanBundesbaugesetzWohngebietKureinrichtungKurhausRechtsprechungAbwägungsgebotOVG-UrteilBBauG § 1 VII. Verletzung des Abwägungsverbots. OVG Lüneburg, Urteil v. 23.6.1981 - 6 OVG C 15/80.Zeitschriftenaufsatz079960