1981-01-122020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/471336Eine mit allen Einrichtungen fertiggestellte Teillänge einer Straße darf nicht im Wege der Kostenspaltung - unter Einbeziehung aller von der gesamten Straße erschlossenen Grundstücke - ("Querspaltung") abgerechnet werden (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 10.12.1971, Buchholz 406.11 § 127 Nr. 13). Eine rechtswidrige im Wege der "Querspaltung" erfolgte Heranziehung kann durch den Ausbau der Reststrecke und die dadurch bewirkte endgültige Herstellung geheilt werden. Heranziehung der §§ 127 II, III, 128 I, 130 II, 131 I, 133 I BBauG. -y-RechtBundesbaugesetzBebauungsplanungErschließungErschließungsanlageTeilerschließungsanlageTeillängeKostenteilungErschließungsbeitragStraßenbauVerkehrsflächeBVerwG-UrteilBBauG §§ 127 II, III, 128I, 130II, 131I, Erschließungsanlage. BVerwG, Urteil vom 15.9.1978 - 4 C 7/76, München.Zeitschriftenaufsatz052470