2005-01-112020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620040340-7497https://orlis.difu.de/handle/difu/129090SGB X § 45 Abs.1, Abs.2 Satz 3 Nr.3, Abs.4 Satz 1: 1) Ein Wohngeldempfänger ist verpflichtet, den Wohngeldbescheid zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und auf seine Richtigkeit zu überprüfen, soweit ihm dies ohne übermäßige Anstrengung und ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln anhand seiner eigenen Angaben im Antragsverfahren und der Erläuterungen im Bescheid möglich ist. 2) Der Umfang der Überprüfungspflicht hängt vom Grad der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des Bescheides ab. 3) Die Entscheidung über die rückwirkende Rücknahme des Bescheides steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Für dessen Ausübung genügen weder die bloße Bezeichnung der Entscheidung als Ermessensentscheidung noch Ausführungen zur mangelnden Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf Seiten des Begünstigten. Das Ermessensspektrum umfasst neben der Belassung des zu Unrecht gewährten Betrages auch dessen teilweise oder vollständige Einziehung. VG Berlin, Urteil vom 27.5.2004 - VG 21 A 356/01. difuRücknahme eines rechtswidrigen Wohngeldbescheides für die Vergangenheit; Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit; Ermessenbestätigung.ZeitschriftenaufsatzDC4758WohnungWohnraumSozialwesenWohngeldrechtBerechnungFehlerUnrichtigkeitRechtswidrigkeitBescheidRücknahmeWohngeld