2001-07-132020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520010934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/45814Unter Entziehung der Fahrerlaubnis i.S. von § 28 IV Nr.3 FeV fällt nur eine solche Maßregel, die die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Diese Wirkung haben die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 69b StGB a.F. und die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB nicht. OLG Köln, Urteil vom 12.12.2000 - Ss 442/00. difuEntziehung internationaler Fahrerlaubnis nach neuem und altem Recht.ZeitschriftenaufsatzDC1666StraßenverkehrIndividualverkehrAusländerAutofahrerWohnsitzInternationalFührerscheinFahrerlaubnisBerechtigungFahrverbot