1983-12-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/501583Um Gefahren von der öffentlichen Ordnung abwehren zu können, die durch eine ohne Baugenehmigung veränderte bauliche Anlage hervorgerufen werden, kann die Bauaufsichtsbehörde in der Weise einschreiten, dass sie sich von dem Störer die Bauvorlagen binnen einer angemessenen Frist vorlegen lässt. Fordert die Bauaufsichtsbehörde den Pflichtigen auf, Bauvorlagen vorzulegen, und kommt der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so könnte die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen durch Fachleute ausarbeiten und vorlegen lassen (vertretbare Handlung). Das geeignete Zwangsmittel ist aber in diesem Fall das Zwangsgeld, weil die Ersatzvornahme untunlich ist. Der Beschluss stützt sich auf folgende §§: 83 HBO und 76 Hess.VwVG. yRechtBauordnungsrechtBaugenehmigungBauvorlageBauaufsichtRechtsprechungBeschlussVGH-UrteilFristBauordnungsrecht - Anforderung von Bauvorlagen. § 53 HBO; § 76 Hess. VwVG. Hess. VGH, Beschluß v. 12.1.1983 - Az. IV TH 92/81.Zeitschriftenaufsatz084046