Schmidt-Eichstaedt, Gerd1995-06-152020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/86910In der umfangreichen Diskussion um Erforderlichkeit, Zulässigkeit und Bemessung von Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen und Minderungsmaßnahmen nach Paragraph 8 Bundesnaturschutzgesetz will der Aufsatz zunächst Begriffe klären. Ausgleichsmaßnahmen - deren Erforderlichkeit nach Bundesrecht keiner Abwägung unterliegen kann - sind nur dort möglich, wo ein Eingriff zeitlich begrenzt ist, etwa nach Auslaufen eines Kiesabbaus. Fortdauernde bauliche Nutzungen auf der Basis eines Bebauungsplans können nicht ausgeglichen werden. Hier haben vielmehr die Länder das Recht, Ersatz- und Minderungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Gemeinde hat im Bebauungsplan in der Abwägung über die Festsetzung von Ersatz- und Minderungsmaßnahmen zu entscheiden. In dieser Abwägung unterliegt sie nur begrenzt einer Kontrolle. Abgaben dürfen erhoben werden, sofern sie in dem Bebauungsplan zurechenbarer Weise zur Finanzierung von Ersatz- und Minderungsmaßnahmen eingesetzt werden. In der Streitfrage, ob es räumlich getrennte Teile eines Bebauunsplans geben kann, die jeweils Bauflächen und Flächen für Ersatz- und Minderungsmaßnahmen enthalten, vertritt der Verfasser den Standpunkt, das Bebauungspläne der städtebaulichen Ordnung eines Gebiets dienen sollen, mithin ein räumlicher Zusammenhang zu fordern sei. Ersatz- und Minderungsmaßnahmen können in zurechenbarer Weise auch in nicht als Bebauungsplanflächen ausgewiesenen Flächen verwirklicht werden, etwa gesteuert durch einen Flächennutzungsplan, der parallel geändert wird.Inhalt und Grenzen der Rechtspflichten zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen.ZeitschriftenaufsatzI95020215BauleitplanungBebauungsplanNaturschutzBundesnaturschutzgesetzFestsetzungAbwägungKompetenzAusgleichsmaßnahmeErsatzmaßnahmePlaninhaltGeltungsbereich