Bosshart, Jürg1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261973https://orlis.difu.de/handle/difu/439845Für den Bereich der Schweiz läßt sich das Demonstrationsrecht auf öffentlichem Boden besser als abgeleitetes denn als selbständiges Verfassungsrecht begründen und eher aus der Versammlungs- als aus der Meinungsäußerungsfreiheit ableiten. Eine staatliche Kontrolle von Demonstrationen ist nur zur Bekämpfung einer unmittelbaren Gefährdung gerechtfertigt; da die Ausübung des Demonstrationsrechtes aber in jedem Falle mit dem Straßenverkehr in Konflikt gerät, müssen die sich aus dieser Kollision ergebenden Beschränkungsmöglichkeiten als ,,Inhaltsschranken'' aufgefaßt werden. Da die Behörden mittels der polizeilichen Generalklausel einen großen Handlungsspielraum haben, sind die sich für das polizeiliche Handeln ergebenden Schranken von großer Bedeutung. Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Gefährdung ergibt sich, daß bei normalem politischem Klima generell-abstrakte Demonstrationsverbote unzulässig sind.OrdnungsrechtIndividualbereichStraßenverkehrBodeneigentumÖffentliche SicherheitVerfassungÖffentlichkeitDemonstrationDemonstrationsfreiheitVersammlungsfreiheitDemonstrationen auf öffentlichem Grund. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte zum Problem der Demonstrationsfreiheit.Monographie015045