Schmid, H. D.1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514174Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die nach altem Recht eine Beitragspflicht nicht entstehen konnte, dürfen die Gemeinden auch nach neuem Recht keinen Erschließungsbeitrag erheben. Dies bestimmt § 180 Abs. 2 BBauG. Nach altem Recht waren die "vorhandenen Straßen" und die "historischen Straßen" nicht beitragsfähig. Grundstücke, die durch solche Straßen erschlossen sind, bleiben also auch in Zukunft beitragsfrei. Der Aufsatz behandelt in der Praxis auftretende Abgrenzungsprobleme vor dem Hintergrund der hierzu vorhandenen Rechtsprechung. -y-RechtBundesbaugesetzErschließungsbeitragsrechtBeitragspflichtStraßeStraßeParagraph 180Paragraph 128Vorhandene und historische Straßen bleiben beitragsfrei. Erschließungsbeiträge - Beweisführung ist schwierig.Zeitschriftenaufsatz097229