Günther, Jörg-Michael2010-12-292020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520101437-417Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/144580In Zeiten des Klimawandels ist es gut, dass auch im privaten Bereich zunehmend erneuerbare Energie Anwendung findet. So installieren immer mehr private Hauseigentümer Solaranlagen auf ihren Dächern. Da die Anlagen nur mit einem bestimmten Anteil von Sonnenlicht effizient zu betreiben sind, ist eine Schattenmessung im Vorfeld von entscheidender Bedeutung für den Ertrag einer Solaranlage. Häufig haben die Messungen eine Unwirtschaftlichkeit wegen Baumverschattung zum Ergebnis und die Eigentümer möchten den verschattenden Baum fällen oder beschneiden. Doch in vielen Städten und Gemeinden gibt es Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen auf der Grundlage von Paragraph 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder der Naturschutzgesetze der Länder, die ältere Bäume ab einem bestimmten Stammumfang im Innenstadtbereich schützen und das Fällen oder Beschneiden von Bäumen genehmigungspflichtig machen. In dem Beitrag wird für flexible Lösungen plädiert: Wenn die Verschattung von einem nach Art, Alter, Zustand und Standort durchschnittlichen Baum ausgeht, erscheint eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung des Baumes möglich. Anhand von Rechtsprechungen wird ein Muster für einen solchen Ausnahmetatbestand in einer Baumschutzsatzung vorgestellt. Ferner wird die Rechtslage geschildert, wenn die Verschattungsprobleme von einem Nachbargrundstück ausgehen.Wenn Bäume zu viel Schatten spenden. Solaranlagen im Spannungsfeld kommunaler Baumschutzvorschriften.ZeitschriftenaufsatzDH17126EnergieEnergiegewinnungAlternativenergieWohngebäudeDachSolaranlageWirtschaftlichkeitStandortbedingungBaumBundesnaturschutzgesetzBaumschutzAbwägungSatzungVerordnungRechtsprechungPhotovoltaikVerschattungAusnahmeregelungErneuerbare EnergieKlimaschutz