Fülbier, ViktoriaWegner, Nils2015-04-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520150943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/224123Aufgrund der "Länderöffnungsklausel" des § 249 Abs. 3 BauGB n.F. können die Länder Abstände zwischen Windenergieanlagen und baulichen Nutzungen festlegen, in denen die bundesrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB keine Anwendung finden soll. Nach zum Teil erheblicher Kritik und mehrfachen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren hat der bayerische Gesetzgeber die Öffnungsklausel genutzt, um einen Abstand von "10-H" samt diesen flankierende Regelungen in der Bayerischen Bauordnung zu implementieren. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neue Gesetzeslage und stellt wesentliche Rechtsfragen dar.Die 10-H-Abstandsregelung für Windenergieanlagen. Zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel in Bayern.ZeitschriftenaufsatzDM15040851BauordnungsrechtWindenergieanlageStandortAbstandsflächeAbstandsregelung