1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/513911Soll ein für den Großhandel genehmigtes Gebäude für den Einzelhandel genutzt werden, so stellt dies eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BBauG dar. Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung in einem größeren Einzugsbereich gehören nicht zu den Belästigungen und Störungen, die nach § 15 I 2 BauNVO 1968 im Einzelfall zur Unzulässigkeit eines Warenhauses in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1968 führen können. Auch Festlegungen von Verkehrsflächen in einem gemäß § 30 BBauG qualifizierten Bebauungsplan bestimmen die Eigenart eines Baugebietes. Ein Vorhaben, dessen zu erwartendes Verkehrsaufkommen die Abnahmefähigkeit der plangemäß ausgebauten Verkehrsfläche sprengen würde, kann deshalb im Sinne des § 15 I 1 BauNVO nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. -y-BaurechtRechtBauordnungBundesbaugesetzBaunutzungsverordnungEinzelhandelsbetriebGroßbetriebGroßhandelNutzungsänderungVerkehrsflächeBaugebietImmissionsschutzBundesrechtLandesrechtUmgebungBebauungsplanFlächennutzungsplanRechtsprechungZulässigkeitUmgebungseinbindungBauplanungsrecht - Nutzungsänderung für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. BVG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 17.82, OVG Nordrhein-Westfalen.Zeitschriftenaufsatz096965