Peters, Frank2007-07-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520071439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/162074Wenn der Bauherr den Hauptunternehmer wegen eines Baumangels in Anspruch nimmt, gibt § 634a 1 Nr. 2 BGB gegebenenfalls § 13 Nr. 4 VOB/B - klare zeitliche Vorgaben für dessen etwaigen Regress gegen seinen Nachunternehmer. Es ist aber auch möglich, dass die beiden für einen Mangel Verantwortlichen nicht vertraglich miteinander verbunden sind; dann sind im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs für die Verjährung die §§ 195, 199 BGB einschlägig. Zu diesen letzteren Bestimmungen kann es auch führen, dass der bestehende Werkvertrag gesellschaftsrechtlich überwölkt ist: Auftragnehmer ist eine Dach-ARGE, sie gibt den Auftrag weiter an einen ihrer Gesellschafter. - Der Autor analysiert im Beitrag die sich jeweils ergebenden Verjährungsfragen. difuDie zeitlichen Dimensionen des Ausgleichs zwischen mehreren für einen Baumangel verantwortlichen Personen.ZeitschriftenaufsatzDM07062245BaurechtBauausführungBaumangelBauunternehmenVerjährungBaugewerbeVertragsrechtBauleistungBauherrRechtsprechungMängelhaftungGesamtschuldnerARGE