Teuchert, Hans-Dietrich1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261968https://orlis.difu.de/handle/difu/443695Die ursprüngliche Rechtslage nach der Stiftungsurkunde von 1579 wird dargestellt, wobei insbesondere auf die kirchen-, kultur- und sozialpolitischen Absichten des Stifters eingegangen wird; auch für das heutige Stiftungsrecht muß der überzeitliche und überpositive Rechtscharakter des Stifterwillens anerkannt werden. Die geschichtliche Entwicklung der rechtlichen Verhältnisse führte zum Erlaß der Stiftungsverfassung von 1953 und zum Bayerischen Stiftungsgesetz von 1954. Zur Stärkung der Rechtsautonomie des Spitals sollte die Position gegenüber Staat und Kirche klar abgegrenzt werden. Es wird vorgeschlagen, das Oberpflegamt um je einen Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, der Regierung von Unterfranken und des Bischöflichen Stuhls in Würzburg zu erweitern. Mit dieser Lösung wäre erreicht, daß Staat und Kirche nicht mehr selbst als Vollzieher höheren Willens oder gar als Organe der Stiftung erscheinen, sondern lediglich Mitglieder eines reinen Stiftungsorgans sind.StiftungStiftungsrechtRechtsgeschichteInstitutionengeschichteKrankenanstaltGeschichteRechtDie Rechtsnatur der Stiftung Julius-Spital Würzburg in Vergangenheit und Gegenwart.Monographie019386