Makswit, Jürgen1984-06-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/505922In Nordrhein-Westfalen werden ca. 75 Proz. aller öffentlichen Aufgaben der Kommunen von ihnen weisungsgebunden für den Staat (Bund und Land) ausgeführt.Hierfür haben sie nicht nur ihren Verwaltungsapparat zur Verfügung zu stellen und damit grundsätzlich die Verwaltungsaufgaben zu tragen, sondern darüber hinaus die ihnen durch Gesetz auferlegten Zweckausgaben, z.B.Zahlungen an Dritte.Die Arbeit untersucht insbesondere, inwieweit die finanzverfassungsrechtliche Lastenverteilungsregel zwischen Bund und Ländern in Art. 104 a Abs. 1 des Grundgesetzes (sog.Konnexitätsprinzip, d. h.Bund und Länder tragen grundsätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben) für die Finanzierung der von den Kommunen zu erledigenden Aufgaben bindende Vorgaben für den Staat enthält.Der Verfasser hält eine pauschale Abgeltung der Zweckausgaben für nicht verfassungskonform und plädiert für Abrechnungsverfahren, die unmittelbar die Länder mit der Finanzierung der ZweckausKommunalverwaltungFremdverwaltungKonnexitätsprinzipFinanzierungFinanzhoheitGemeindefinanzhaushaltVerfassungsrechtGesetzgebungKommunalrechtHaushaltswesenFinanzausgleichStaat/VerwaltungFinanzenFinanzierung kommunaler Fremdverwaltung, unter besonderer Berücksichtigung des finanzverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips.Monographie088468