Bergmann, Margarethe2014-06-272020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620131861-6631https://orlis.difu.de/handle/difu/231717Beim paritätischen Wechselmodell handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge, nicht um eine Regelung des Umgangsrechts. Mit Rücksicht darauf, dass eine gesetzliche Regelung fehlt, kann jedoch auch im Rahmen eines Umgangsverfahrens ein Wechselmodell angeordnet oder vereinbart werden. Es bedeutet, dass die Kinder möglichst gleich viel Zeit bei jedem Elternteil leben, in beiden Elternhäusern zu Hause sind und Mutter und Vater elterliche Verantwortung wahrnehmen. Bei einem Betreuungsanteil von mindestens 30 % in Alltag und Freizeit kann von einem Wechselmodell gesprochen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.Das Wechselmodell im familiengerichtlichen Verfahren.ZeitschriftenaufsatzDR20191GesetzgebungFamilieKindVerfahrensrechtVerfahrensablaufFamilienrechtGesetzesreformFamiliengerichtBeratungJugendamtKindschaftssacheTrennungScheidungUmgangsrechtWechselmodellFamFG