1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/531218In die Eigenart einer vorwiegend durch eine Schwermetallgiesserei gepraegten Umgebung fuegt sich eine Bebauung mit 29 Reihenwohnhaeusern dann nicht ein, wenn sie auf einem der Giesserei benachbarten Grundstueck errichtet werden soll, auf der sich bisher noch keine Wohnbebauung befindet. Dass die Giesserei an der entgegengesetzten, nicht mehr zur naehreren Umgebung des zu bebaudenden Grundstueckes gehoerenden Seite an eine vorhandene Wohnbebauung grenzt, bewirkt nicht, dass sich auch die neue Wohnbebauung "einfuegt". (-z-)WohnanlageReihenhausbebauungNachbarschaftIndustriebetriebRechtsprechungBebauungsrechtWohnbebauungUnzulässigkeitBeschlussBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzBebauungsrecht. BBauG § 34 Abs.1. Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 2.12.1985 - BVerwG 4 B 189.85.Zeitschriftenaufsatz118216