Mang, Karl1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261970https://orlis.difu.de/handle/difu/439699Das verfassungsrechtliche Kernstück der im Entwurf eines Städtebau- und Gemeindeentwicklungsgesetzes vom 4. 10. 1968 geregelten bodenrechtlichen Vorschriften besteht in der Nichtberücksichtigung von Werterhöhungen, die als Folge einer geplanten Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme auftreten können. Mit dieser Nichtberücksichtigung von Werterhöhungen hängen im Einzelnen zusammen Die Wertermittlung bei Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, die Bestimmung der genehmigungspflichtigen Vorhaben und Rechtsvorgänge, sowie das gemeindliche Grunderwerbsrecht. Sie werden im Einzelnen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 GG untersucht.BodenrechtStädtebauförderungsgesetzGrundgesetzBodenenteignungBodenordnungStadtentwicklungsplanungVorkaufsrechtStadtsanierungInwieweit steht der Entwurf eines Städtebau- und Gemeindeentwicklungsgesetzes vom 4. Okt. 1968 mit dem GG, insbesondere mit Art. 14 GG, in Einklang?Graue Literatur014897