Arlt, GuentherFuerst, Peter1981-01-062020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/468112Für die Anwendung des befahrbaren Wohnweges in der DDR wird aus Lärmschutzgründen gefordert: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, Freigabe nur für Versorgungsfahrten, kein Anschluss von Parkmöglichkeiten, Parkverbot, Abstand zur Fassade 5,5 m. Empfohlen wird die Begrenzung der Wohnwegerschließung auf die Nachtzeit. sfStadtplanung/StädtebauBebauungsplanungVerkehrAnliegerverkehrWohngebietErschließungLärmschutzWohnwegPlanungshinweisLärmschutzgerechte Planung befahrbarer Wohnwege.Zeitschriftenaufsatz048940