1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/497571Ein Bebauungsplan, der in einer in einzelnen Festsetzungen von dem Satzungsbeschluss abweichenden Fassung genehmigt und bekanntgemacht worden ist, ist auch dann mangels Rechtsetzungsbefehls ungültig, wenn die Abweichungen nur unwesentlich sind. Der Mangel in der Übereinstimmung von Satzungsbeschluss und Genehmigung steht - ungeachtet der Fragen, ob die Divergenz als wesentlich oder unwesentlich zu bezeichnen wäre und ob die durch die Änderung betroffenen Festsetzungen ursprünglich rechtmäßig oder rechtswidrig waren - der Gültigkeit des Plans entgegen. Das Fehlen des Rechtsetzungsbefehls kann nicht als Mangel im Verfahren nach § 155 a BBauG oder § 4 Abs. 6 GO NW unbeachtlich sein oder werden. -y-PlanungsrechtBebauungsplanBundesbaugesetzRechtsprechungRechtssetzungAbweichungSatzungsbeschlussGerichtsentscheidungBBauG §§ 10, 155a. OVG Münster, Urteil v. 12.2.1982 - 10a NE 43/80.Zeitschriftenaufsatz079975