1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/499940Bei einem Wiederaufbauvorhaben als Ersatz für ein durch Brand völlig zerstörtes Gebäude im Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um eine landschaftsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Änderung. Ein Ersatzbau ist nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG wegen der Beeinträchtigung der Belange des Landschaftsschutzes planungsrechtlich nicht zulässig, solange die erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nicht vorliegt. -y-RechtUmweltpflegeBebauungsplanungBaugenehmigungGebäudeWiederaufbauErsatzbauRechtsprechungBundesbaugesetzAußenbereichParagraph 35LandschaftsschutzgebietVGH-UrteilBauplanungsrecht - Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes im Landschaftsschutzgebiet. § 35 Abs.4 und 5 BBauG; §§ 5 ff., 12 ff. NatSchG; §§ 3 ff., 11 ff. Hess.NatG. Hessischer VGH, Urteil v. 18.12.1981 - Az. IV OE 115/79.Zeitschriftenaufsatz082366