Geissl, Guenter1983-03-292020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/495132Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß es dem Gesetzgeber mit dem Pargr. 101 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) von 1976 im Hinblick auf die Problematik ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und im Vollzug der Untersuchungshaft nicht gelungen ist, ein Strafvollzugsgesetz als "Ausführungsgesetz zum Grundgesetz" zu erlassen.Zum Befund der Verfassungswidrigkeit kommt die Untersuchung nach einem geschichtlichen Überblick, einer eingehenden Darstellung der geltenden gesetzlichen Regelung (Pargr. 101 StVollzG) und der Erläuterung der Bedeutung der Norm für das Recht der Untersuchungshaft.Maßgebend für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit war das aus der Gegenüberstellung der Werteordnung der Grundrechte sowie des möglichen Zwecks ärztlicher Zwangsmaßnahmen her gewonnene Resultat, daß eine grundsätzliche Abweichung der Rechtsstellung des Gefangenen von der des freien Bürgers nicht zu rechtfertigen ist. chb/difuZwangsmaßnahmeZwangsernährungVerfassungswidrigkeitGesundheitsfürsorgeStrafvollzugUntersuchungshaftVerfassungsrechtRechtsgeschichteGesundheitswesenGesetzgebungZwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und im Vollzug der UntersuchungshaftMonographie077513