1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/473949§ 88 IV NRWBauO stellt eine gegenüber § 14 NRWOBG selbständige Eingriffsnorm dar, von der die Bauaufsichtsbehörden auch dann Gebrauch machen können, wenn die nachträglichen Anforderungen für den davon Betroffenen der Einschränkung einer zuvor erteilten Baugenehmigung gleichkommt. Zur Frage der Begrenzung der Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Anordnung aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kann es nicht auf den Einzelfall ankommen, weil dies zur Folge haben würde, dass Anlagen, deren Wirtschaftlichkeit ohnehin kaum noch gegeben ist, von derartigen Anordnungen verschont bleiben müssten. -y-RechtBauordnungsrechtNachbargrundstückNachbarschutzGefahrenabwehrSchornsteinBauaufsichtsbehördeBaugenehmigungRechtsprechungOVG-UrteilNRWBauO §§ 76 I, 88 IV; NRWOBG §§ 15, 18. Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde bei neu entstandener Gefahrensituation durch Veränderung auf Nachbargrundstück. OVG Münster, Urteil vom 11.7.1979 - X A 2029/78.Zeitschriftenaufsatz055127