Vogel, Werner1981-01-072020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251979https://orlis.difu.de/handle/difu/468589Nach § 131 Abs. 1 BBauG wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grungstücke verteilt und zwar nach Maßstäben, deren Grundzüge in § 131 Abs. 2 und 3 BBauG geregelt sind. Die Beitragshöhe wird nach den in der gemeindlichen Satzung festgelegten Beitragsmaßstäben ermittelt, die häufig von den Gerichten als unwirksam erklärt werden. Die Gemeinden haben demnach Ausfälle im Beitragsaufkommen, ihnen wird die Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe wesentlich erschwert. Es werden einige Rechtsprobleme aufgegriffen und diskutiert. gfRechtBundesbaugesetzErschließungsaufwandVerteilungBeitragspflichtParagraph 131Paragraph 133Paragraph 134BundesbaugesetzDie Verteilung des Erschließungsaufwandes.Zeitschriftenaufsatz049450