1994-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/83947Die Antragsteller wenden sich gegen die Gültigkeit einer Bebauungsplanänderung, durch die die Abstandsflächen für erdgeschossige Wintergärten zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einer Reihenhauszeile von 1,5 Meter auf 1 Meter verkürzt werden. Der Antrag hat Erfolg und ist begründet. Allerdings führt nicht die angegriffene Abwägung, in der das Interesse an Besonnung hinter das Bestreben, Wintergärten zu errichten gerückt wurde, zur Ungültigkeit der Planänderung, sondern der Umstand, daß mit den Wintergärten die Grundflächenzahl überschritten wird und diese Überschreitung dem Text nach nicht als Ausnahmeregelung gekennzeichnet ist. Außerdem bedürfe die Festsetzung, daß die Wintergärten ausnahmsweise ohne Anrechnung auf die zulässige Grundflächen- und Geschoßflächenzahl zugelassen werden können, der Einschränkung dahin, daß dadurch die Obergrenzen nach Paragraph 17 I BauNVO nicht überschritten werden dürfen. (wb)Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. BayVGH, Beschluß vom 28.5.1993 Az. 1 N 91.1577 -rechtskräftig-.ZeitschriftenaufsatzI94020111BauordnungsrechtBaunutzungsverordnungBebauungsplanPlanänderungAbwägungWintergartenAbstandsflächeNachbarschutzGrundflächenzahlRechtsprechungRechtBebauungsplanungGültigkeitBegründungTextVGH-Urteil