1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/530111Amtlicher Leitsatz: Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt nur dann die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BBauG, wenn im Einzelfall mit der Ausübung des Vorkaufsrechts die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgelegten Planungsvorstellungen der Gemeinde erleichtert oder gar erst ermöglicht wird. Allgemeine bodenpolitische Erwägungen, z.B. die Absicht, Einheimischen Bauland zu verschaffen, reichen nicht aus. (-z-)BebauungsplanVorkaufsrechtPlanungszielBodenpolitikRechtsprechungGemeinwohlPlanverwirklichungAnwendungsbereichParagraph 24BundesbaugesetzRechtBundesbaugesetzBayerischer VGH, Urteil v. 26.6.1985 Nr. 1 B 84 A.1420.Zeitschriftenaufsatz117107