1984-03-162020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/504332Die Wohnverhältnisse und die besonderen Lebensumstände in einem aus Schlichtwohnungen bestehenden Haus einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft, in dem Mieterfluktuation und das beengte Zusammenleben Angehöriger verschiedener Kulturkreise die Mietergemeinschaft prägen, vermögen die Vorwerfbarkeit vertragswidrigen Verhaltens auszuschließen. Das Urteil stützt sich auf die §§ BGB 554a und BGB 564b. -y-BaurechtWohnungsrechtMietrechtWohnraumMietvertragSiedlungsgesellschaftRechtsprechungBewohnerverhaltenStörungBürgerliches GesetzbuchEinfachbauweiseLG-UrteilBelästigungParagraph 534Paragraph 564§§ 554 a, 564 b BGB. LG Oldenburg, Urteil v. 30.8.1983 - Az. 1 S 478/82.Zeitschriftenaufsatz086856