Büttner, SigridPflugmann-Holstein, Barbara2014-06-272020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920130721-18211612-4278https://orlis.difu.de/handle/difu/274333Durch die Neufassung des § 8a SGB VIII wurde der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gestärkt. Werden einem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, ist es nach § 8a SGB VIII seine Aufgabe, das Gefährdungsrisiko für diesen jungen Menschen einzuschätzen. Die zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes haben sich dabei einen unmittelbaren Eindruck vom betroffenen Kind oder Jugendlichen und seiner persönlichen Umgebung zu machen. Über die Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII führt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg seit dem Jahr 2012 bei den Jugendämtern jährlich eine Totalerhebung durch. Insgesamt wurden im Jahr 2012 fast 10 000 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung durchgeführt.Erstmals Statistik zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung im Jahr 2012.ZeitschriftenaufsatzDR20158SozialwesenJugendhilfeKindSchutzStatistikBundeskinderschutzgesetzUmsetzungGefährdungseinschätzungKindeswohlgefährdungJugendamt