Trojak-Künne, Gabriele2012-10-182020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920130943-4992https://orlis.difu.de/handle/difu/260591Kinder und Jugendliche waren nach § 8 SGB VIIl schon lange an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe gemäß ihrem Entwicklungsstand zu beteiligen. Die Beteiligungsrechte sind seit dem 1. Januar 2012 verstärkt an die Erlangung einer Betriebserlaubnis gekoppelt worden. Nun ist es erforderlich, dass "zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden." (vgl. § 45 SGB VIll Abs. 2, Satz 3). Die entsprechenden Konzepte und Verfahren sind einrichtungsindividuell zu erstellen. Am Beispiel der Diakonischen Jugendhilfe Bremen wird betrachtet, wie die Ausgestaltung aussehen kann, will man jungen Menschen verbindliche Orientierung geben, auf welche Art und Weise, mit welchen Rechten und mit welchen Grenzen der Entscheidungsmöglichkeiten sie sich an dem Leben innerhalb einer Einrichtung beteiligen können.Partizipation - ein Jahr danach. Einrichtungsportrait der Diakonischen Jugendhilfe Bremen.ZeitschriftenaufsatzDMR0501282SozialarbeitJugendhilfeJugendlicherPartizipationJugendhilfeeinrichtungMitwirkungBeteiligungsformBeschwerdemanagementPraxisbericht